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Liebe Freunde, liebe Leser.

Hier finden Sie Informationen und Hilfe für den Fall der Fälle.
Dabei geht es nicht um Rechtsberatung, sondern um die Schilderung besonderer Situationen und diese möglichst verständlich erläutert - also nicht in Paragrafendeutsch !

Wir hoffen somit, Ihnen/Euch auf diese Art und Weise gelegentlich helfen zu können.
Ihr/Euer
R. Echt

Nahezu alle hier geschilderten Situationen treffen auch auf das Motorrad oder den Motorradfahrer zu !

Vorab wollen wir Ihnen/Euch jedoch einen Brief nicht vorenthalten, den unsere Redaktion an einen befreundeten "Fachmann" geschrieben hatte..... aber lest ganz unten selbst




Nicht nur für Motorradfahrer interessant:

Nächtliche Tiergefahr wiegt mehr als die Betriebsgefahr eines Pkw Richter: Kollision auch bei anderer Fahrweise nicht zu verhindern

Nürnberg (D-AH) - Bei einer nächtlichen Kollision zwischen Kuh und Auto ist die von den sprichwörtlichen Rindviechern ausgehende Tiergefahr höher zu bemessen als die allgemeine Betriebsgefahr durch das immerhin von Menschenverstand gesteuerte Fahrzeug. Zu dieser Entscheidung hat sich jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe durchgerungen (Az. 4 U 166/07) und einen Landwirt, dessen Kühe aus der Weide ausgebrochen waren und auf der dunklen Straße einen Unfall verursachten, für 75 Prozent des Gesamtschadens verantwortlich gemacht.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, blieb in diesem konkreten Fall ungeklärt, auf welche Weise und aus welchen Gründen die Kühe aus der mit einem Elektrodraht gesicherten Weide des Bauern ausgebrochen waren. "Damit konnte das Gericht aber auch nicht mehr ausschließen, dass der beklagte Viehzüchter möglicherweise die Tiere hätte besser kontrollieren und beaufsichtigen müssen und gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen hat - wofür allerdings der notwendige Beweis fehlte", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann.

Also durften die Richter hinsichtlich des Landwirts nur die Gefahr berücksichtigen, die allgemein von Kühen ausgeht, die nachts und ohne Aufsicht auf einer durch einen Elektrozaun gesicherten Weide gehalten werden. Auf Seiten des Autofahrers dagegen kam lediglich die einfache Betriebsgefahr in Betracht, die von einem Pkw ausgeht, der bei Dunkelheit auf einer gut ausgebauten Landstraße mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h unterwegs ist. Eine höhere Geschwindigkeit wurde nämlich nicht nachgewiesen.

Das Resultat dieser richterlichen Abwägung: Die aus ihrer Weide zu nächtlicher Stunde ausbrechenden Kühe schlagen mit drei Vierteln des Schadens zu Buche, der mit normaler Beleuchtung heranfahrende Pkw aber nur mit einem Viertel. Zumal der Autofahrer laut Gutachten auch dann nicht den Unfall hätte vermeiden können, wenn er langsamer und mit Sichtgeschwindigkeit gefahren wäre - liefen ihm doch die auf der Fahrbahn direkt entgegenkommenden Rinder wie hypnotisiert ins Auto hinein.





12. August 2009
Bei mobilen Verbotsschildern äußerste Vorsicht geboten
Richter: Ein Zeichen alleine regelt noch nicht die Verkehrslage

Nürnberg (D-AH) - Schildchen, Schildchen, wechsle dich: Wer in der Nähe eines mobilen Haltverbotszeichens sein Auto abstellt, sollte immer besonders genau hinsehen, wo sein Fahrzeug da zum Stehen gekommen ist. Bei mehreren an einer Straße zu verschiedenen Zwecken aufgestellten beweglichen Schildern kann es schon mal vorkommen, dass sie unterschiedliche Geltungszeiten anzeigen, die sich in überlappenden Bereichen teilweise sogar widersprechen. Was für die meisten Gerichte allerdings kein hinreichender Grund sein dürfte, Milde vor Recht walten zu lassen. So jedenfalls auch nicht in einem aktuellen Urteilsspruch des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Az. 3 Bf 408/08), von dem die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet.

Eine Hamburger Anwältin stellte an einem Dienstagmorgen ihren Pkw in der Nähe ihrer zukünftigen Kanzlei ab. Direkt vor dem Wagen stand zwar ein mobiles Halteverbotsschild, das in ihre Richtung wies, doch das trat erst mit dem übernächsten Tag in Kraft. Was die mit dem neuen Arbeitsumfeld noch etwas unvertraute Frau in selbst verschuldeter Hektik übersah: Einige Meter weiter zurück stand ein weiteres, in die Fahrzeugrichtung weisendes Verbotszeichen, das schon auf den Dienstag datiert war. Die unterschiedlichen Zeichen waren zu verschiedenen Anlässen aufgestellt worden, wobei für das Ereignis am späteren Donnerstag weniger Platz reserviert worden war und sich dessen Sperrbereich mit dem größeren vom aktuellen Tage überlappte.

Es kam, wie es kommen musste: Das verbotenerweise geparkte Auto der Anwältin wurde abgeschleppt, was ihr letztendlich mit 240,20 Euro für die Zwangsverwahrung und das Ordnungsgeld zu Buche schlug. Und zwar zu Recht, wie die Richter der Hansestadt betonten. Die Beschilderung sei als hinreichend erkennbar und damit wirksam anzusehen. Zumindest wäre die Wirksamkeitsdauer nicht prinzipiell missverständlich gewesen. "Bei gehöriger Aufmerksamkeit war problemlos erkennbar, dass die beiden Haltverbotszonen sich auf unterschiedliche Zeiträume bezogen und sich lediglich der räumliche Geltungsbereich beider Verbotszonen überschnitt", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Ein Verkehrsteilnehmer darf nun mal bei Bedarfshaltverbotszonen nicht blind darauf vertrauen, dass eines von mehreren Verbotszeichen die Verkehrslage allein und abschließend regelt.




1. Juli 2009
Fußgänger haftet für Unfall unter Parkplatz-Schranke selbst
Richter: Schlagbaum kann sich immer absenken und zuschlagen

Nürnberg (D-AH) - Läuft ein Fußgänger unter dem offen stehenden Schlagbaum an der Zufahrt eines Parkplatzes hindurch und wird von der sich plötzlich absenkenden Autoschranke schwer verletzt, trifft den Betreiber der Anlage keinerlei Schuld. Dieser ist nach Auffassung des Landgerichts Coburg (Az. 33 S 6/09) voll seiner gesetzlichen Pflicht zur Verkehrssicherung nachgekommen, wenn die Schließautomatik üblicherweise mittels einer Induktionsschleife nur auf die Metallkarossen von Fahrzeugen reagiere, aber keine Personen auf dem Fahrbahnabschnitt wahrnehme. Denn letztere hätten dort überhaupt nichts zu suchen und müssten deshalb auch nicht extra gewarnt werden, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de).

Eine Frau wollte den Mitarbeiterparkplatz eines Betriebes überqueren, der mit einem rot-weißen Schlagbaum gegen die Einfahrt unbefugter Fahrzeuge abgesperrt war. Sie lief direkt auf der Fahrbahn unmittelbar neben der geöffneten Schranke entlang, obwohl sie sich ohne weiteres außerhalb von deren Reichweite hätte bewegen können. Der nur gegen metallische Gegenstände gesicherte Schlagbaum schloss sich und versetzte der Frau - nomen est omen - einen heftigen Schlag auf den Kopf. Dafür verlangte sie nun von dem Unternehmen Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von rund 4.700 Euro.

Allerdings vergeblich. "Die Richter hielten weder das Aufstellen von Warnschildern noch den Einbau einer speziell auf Personen reagierenden Lichtschranke für erforderlich", erklärt Rechtsanwältin Grünblatt-Sommerfeld (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Der rot-weiße Schlagbaum wäre für Fußgänger leicht zu erkennen. Und bei einer geöffneten Schranke sei nun mal damit zu rechnen, dass sie sich jederzeit wieder absenkt, weil das ja gerade der Zweck einer Schranke ist.




30. Juni 2009
Ohne Versicherung wegen falscher Geschwindigkeitsangabe
Richter: 25 km/h überschreiten hinnehmbare Fehlertoleranz

Nürnberg (D-AH) - Wer nach einem Unfall flunkert und bewusst eine falsche Geschwindigkeit zu Protokoll gibt, verspielt damit den Anspruch auf sämtliche Leistungen seiner Kaskoversicherung. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts hervor (Az. 5 U 78/08).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, verlor der Fahrer eines Ferrari Spider 360 Modena die Kontrolle über seinen Wagen. Er geriet mit den rechten Rädern seines Fahrzeugs in den unbefestigten Grünstreifen der Landstraße und schleuderte über die gesamte Fahrbahn, wobei sich sein Fahrzeug drehte und schließlich an einem Baumstumpf auf der Gegenseite zum Stehen kam. Im Unfallprotokoll gab der mit einer Selbstbeteiligung von 2.500 Euro versicherte Mann an, vor dem Geschehen mit 70 km/h gefahren zu sein - exakt die an dieser Stelle zugelassene Höchstgeschwindigkeit.

Die Versicherung allerdings weigerte sich, die anfallenden Reparaturkosten in Höhe von 67.702,29 Euro auch nur teilweise zu übernehmen. Denn inzwischen hatte ein Gutachter festgestellt, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt unzweifelhaft mit einer Mindestgeschwindigkeit von 95 km/h unterwegs gewesen sein muss. "Eine Differenz zwischen den Angaben des Autofahrers und dem tatsächlichen Wert, die weder die Versicherung noch das Gericht als Bagatelle abzutun bereit waren", erklärt Rechtsanwältin Katja Bausch (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Eine Abweichung von immerhin 25 km/h sei keine hinnehmbare Fehlertoleranz mehr.

Der Wert der richtigen Geschwindigkeit ist eine unablässige Voraussetzung für die gerichtliche Beurteilung eines Unfallgeschehens. Der Ferrari-Fahrer habe aber in Kenntnis seiner erheblich über dem Erlaubten liegenden Geschwindigkeit vorsätzlich eine falsche Angabe gemacht. Es ist laut Auffassung der Richter davon auszugehen, dass er dadurch bewusst verhindern wollte, dass die Versicherung von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Unfalls ausgehen und ihre Leistung zumindest teilweise verweigern würde. Durch diese arglistig Täuschung verliert er jetzt jegliche Ansprüche.




04. Juni 2009
"Umgetauschter" polnischer Führerschein nicht immer gültig
Richter: Behörden dürfen Fahrerlaubnis in Deutschland verweigern

Nürnberg (D-AH) - Der in einem anderen Mitgliedsland umgetauschte EU-Führerschein muss in der Bundesrepublik nicht anerkannt werden, wenn zum Zeitpunkt seiner Ausstellung die ursprüngliche deutsche Fahrerlaubnis keine Gültigkeit mehr hatte. In diesem Fall handelt es sich um keine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, wie sie in allen Staaten der Europäischen Union ansonsten zulässig ist. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden (Az. 12 ME 47/09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war einem Autofahrer seine deutsche Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Straßenverkehr in zwei Fällen per Gerichtsurteil entzogen und für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von 12 Monaten verhängt worden. Einen Antrag auf Wiedererteilung nahm er zurück, nachdem eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu dem Ergebnis gekommen war, es sei zu erwarten, dass er auch in Zukunft Fahrzeuge unter Alkoholeinfluss führen werde.

Plötzlich aber besaß der Mann einen polnischen Führerschein, der nach Auskunft der dortigen Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage eines deutschen Führerscheins in einen polnischen umgeschrieben und umgetauscht worden war. Der sei - so seine Argumentation - auch auf deutschen Straßen gültig, denn nach der europäischen Führerscheinrichtlinie obliege es allein dem Ausstellerstaat, die Gültigkeit des Führerscheins zu prüfen. Und das hätten die polnischen Behörden offenbar getan - wenn auch mit einem falschen Ergebnis, an das die deutschen Behörden nunmehr aber gebunden seien.

Dem widersprachen die hanseatischen Oberverwaltungsrichter. "Nach den europäischen Führerschein-Richtlinie kann es ein Mitgliedstaat sehr wohl ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, die in seinem Hoheitsgebiet dem Entzug oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis unterliegt", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Der Europäische Gerichtshof erkennt die dem deutschen Recht zugrunde liegende Systematik des Entzugs der Fahrerlaubnis und Verhängung einer Sperrfrist ausdrücklich an. Zumal es im Falle des für die deutschen Behörden offensichtlichen Alkoholikers das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs zu wahren gilt.




27. Mai 2009
Fahrverbot auch nach über zwei Jahren rechtens
Richter: Betroffener hat selbst das Ermittlungsverfahren verzögert

Nürnberg (D-AH) - Liegt ein Verstoß gegen die Verkehrsregeln über zwei Jahre zurück, kann dafür immer noch ein Fahrverbot verhängt werden. Obwohl mit einer derart späten gerichtlichen Entscheidung eigentlich der vom Gesetzgeber ausdrücklich angestrebte Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verloren geht. Zu dieser Auffassung ist jetzt das Oberlandesgericht Hamm gelangt (Az. 3 SsOWi 941/08).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war der betroffene Pkw-Fahrer auf der Autobahn mit 146 km/h geblitzt worden, während die zulässige Höchstgeschwindigkeit an dieser Stelle 120 km/h betrug. Der Mann behauptete damals allerdings, zur Tatzeit nicht am Steuer seines Wagens gesessen zu haben und dass es sich bei der auf dem Radarfoto zu sehenden Person möglicherweise um seinen Bruder handele. Erst als ein Sachverständiger anhand von 28 Merkmalen seine Identität auf dem Radarfoto eindeutig belegt und die Unterschiede zwischen seinem Gesicht und dem des Bruders akribisch herausgearbeitet hatte, gestand der Verkehrssünder in der Hauptverhandlung die Möglichkeit des eigenen Verstoßes ein.

Allerdings waren für die aufwändigen Untersuchungen über zwei Jahre ins Land gegangen, weshalb er das jetzt erst ausgesprochene einmonatige Fahrverbot nicht mehr akzeptieren wollte. Immerhin habe er seitdem nachweislich keinen einzigen Verkehrsverstoß mehr begangen, was bereits als erfolgreiche Erziehung anzusehen sei. Es wäre Unrecht, ihn unter der Trödelei der Ermittlungsbehörden so spät noch leiden zu lassen.

Dem widersprach das Oberlandesgericht. "Hier beruht der lange Zeitraum zwischen der Tat und ihrer Bestrafung nämlich darauf, dass zusätzliche Ermittlungen erforderlich wurden, weil der Betroffene wahrheitswidrig den Tatverdacht auf eine andere Person gelenkt hat", erklärt Rechtsanwalt Marc N. Wandt (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Es handelt sich also um einen dem Betroffenen zuzurechnenden Verzögerungsumstand - gegebenenfalls sogar unter Erfüllung des Straftatbestandes der falschen Verdächtigung. Und der rechtfertigt zweifellos das Fahrverbot erst nach über zwei Jahren.




Keine Sicherstellung eines Motorrads bei zu schneller Fahrt
Richter: Automatische Annahme weiterer Verstöße unrechtmäßig

Nürnberg (D-AH) - Ein Motorrad hat zwar kein Menschenrechte, darf aber trotzdem nicht einfach statt seines Fahrers "verhaftet" werden. Selbst an Unfallschwerpunkten liefert das Polizeirecht keine Rechtsgrundlage dafür, bei Überschreitungen der zugelassenen Geschwindigkeit generell Fahrzeuge für einen oder mehrere Tage sicherzustellen. Das hat jetzt in einer aktuellen Entscheidung der Bayerische Verwaltungsgerichtshof betont (Az. 10 BV 08.1422). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, setze die Sicherstellung von Fahrzeugen voraus, dass im Einzelfall unmittelbar die konkrete Gefahr weiterer Verkehrsverstoße drohe.

Davon konnte aber keine Rede sein, als an einem Freitag ein Motorradfahrer gleich zweimal mit erhöhter Geschwindigkeit in eine oberbayerische Radarfalle geriet. Die sich gedeppt vorkommenen Verkehrskontrolleure nahmen ihm kurzerhand sein Motorrad weg und ließen es von einem Abschleppunternehmen zu einer Verwahrstelle verfrachten. Erst gegen Bezahlung von 277,42 Euro dufte es sich der Verkehrssünder am folgenden Montag dort wieder abholen.

Die Verkehrsbeamten begründeten diese rigorose Maßnahme mit der hohen Unfallhäufigkeit in der Gegend. Um solche Schwerpunkte zu entschärfen, hatte das Polizeipräsidium in Oberbayern eine Grundsatzweisung erlassen, der zufolge beispielsweise bei zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres das Motorrad sicherzustellen, abzuschleppen und mindestens bis zum nächsten Morgen zu verwahren ist - an Wochenenden natürlich bis zum Montagmorgen.

Eine laut Münchener Richter allerdings weit übers Ziel hinaus schießende Behördenweisung. "Nach Recht und Gesetz ist davon auszugehen, dass die im Straßenverkehrsrecht vorgesehenen Ordnungsmittel wie Bußgeld, Fahrverbot, und Strafpunkte in Flensburg den normalen Verkehrsteilnehmer so nachhaltig beeindrucken, dass er nicht umgehend neue Verkehrsverstöße begeht", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Ein zu erwartender weiterer Verkehrsverstoß dürfe nicht schematisch an die Höhe einer mehrmaligen Geschwindigkeitsübertretung geknüpft werden. Nur in Ausnahmefällen, wenn der Fahrzeugführer etwa betrunken ist und weitere Verkehrsverstöße ausdrücklich ankündigt, sei ihm das Fahrzeug an Ort und Stelle zu entziehen. (25.02.2009)




Alleinige Unfall-Haftung beim Spurwechsel auf der Autobahn
Richter: Autofahrer unterliegt der doppelten Rückschaupflicht

Nürnberg (D-AH) - Buchstäblich von allen guten Geistern verlassen ist ein Autofahrer, der sich beim Wechsel in die linke Fahrspur allein auf den Blick in seinen Rückspiegel verlässt. Denn die Verkehrsordnung schreibt bindend vor, dass sich der Fahrzeugführer unmittelbar vor dem Ausscheren nach links zusätzlich nach hinten umzudrehen habe. Wer dieser "doppelten Rückschaupflicht" nicht nachkommt, muss im Falle eines Unfalls die volle Schadenssumme selbst tragen, hat in einem aktuellen Urteil das Landgericht Coburg entschieden (Az. 11 O 590/08).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war die betroffene Kraftfahrerin in einer Autobahnbaustelle mit einem Krankenwagen zusammengestoßen. Der war im Noteinsatz unterwegs und kam mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht hinter der Frau herangerast. Was sie allerdings nicht bemerkte und deshalb glaubte, ein vor ihr seine Fahrt deutlich verlangsamender und so weit wie möglich nach rechts rüberziehender Pkw würde ihr das Überholen erleichtern wollen. Sie gab Gas und scherte nach links aus - ohne sich dabei noch einmal zur Seite umzusehen. Für die ihrer Meinung nach unausweichliche Kollision unterstellte die Frau dem Fahrer des offenbar nicht vorsichtig genug gefahrenen Krankenwagens eine Mitschuld von 50 Prozent.

Womit sich die Richter allerdings nicht einverstanden erklärten. Das mit deutlichem Sondersignal fahrende "Wegerechtsfahrzeug" hatte Anspruch auf "freie Bahn". "Hätte die Frau sich, wie vorgeschrieben, nach hinten umgeschaut, wäre ihr der heranrasende Krankenwagen mit Sicherheit aufgefallen - wie dem Pkw vor ihr ja auch", erklärt Rechtsanwalt Stefan Specks (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Da sie nach Zeugenaussagen beim Ausscheren ihres Wagens nicht einmal den Blinker betätigte, hatte der Rettungsfahrer keinerlei Einflussmöglichkeit auf das Geschehen. Die Frau bzw. deren Versicherung muss für den gesamten Schaden alleine aufkommen.
(11.02.2009)




Nürnberg (D-AH) -
Kündigt sich ein stärkerer Sturm an, ist ein unter freiem Himmel an der Straße geparkter Fahrzeuganhänger schnellstmöglich in eine sichere Garage zu bringen. Oder das in der Regel sehr leichte Gefährt sollte zumindest an ein massives Kraftfahrzeug angekoppelt werden, damit es sich mit dessen Gewicht dem Gezerre der aufkommenden Windböen widersetzen kann. Das Bugrad des Anhängers hochzustellen und die Heckstützen auszuklappen, stellt nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart keine ausreichende Absicherung bei einer Sturmwarnung dar (Az. 4 S 255/07).

Wie telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war ein derart einfach "aufgebockter" Fahrzeuganhänger zum leichten Spielball der Naturgewalten des berüchtigten Orkans "Kyrill" geworden und wurde gegen ein Auto gedrückt, das dabei zu Schaden kam. Der Autohalter wollte nunmehr die Reparaturkosten in Höhe von 759,80 Euro nebst einer Unkostenpauschale von 25 Euro sowie weiteren 211,22 Euro für ein Sachverständigengutachten und 78,90 Euro für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten vom Besitzer des Anhängers erstattet haben. Wogegen letzterer sich wehrte, zumal sein Gefährt ja am Straßenrand abgestellt und damit "außer Gebrauch" gewesen sei, was eine zusätzliche Verkehrssicherungspflicht ausschlösse.

Dem widersprachen die baden-württembergischen Richter. "Die in den Medien ausführlich beschriebene und damit jedermann hinlänglich bekannte Gefahr von Stürmen besteht nun mal darin, dass zu leichte Gegenstände hochgehoben und gegen andere Gegenstände oder Häuser geschleudert werden", erklärt Rechtsanwalt Marc N. Wandt (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) das aktuelle Urteil. Dieses allgemeine Risiko lasse sich allein durch das besagte "Hochstellen" kaum vermindern. Und was den in Frage gestellten "Gebrauch" des Anhängers angehe, sei hier grundsätzlich eine weite Auslegung des Begriffs geboten. Dazu gehöre nicht nur das Bewegen im Straßenverkehr, sondern auch das Abstellen - zumindest, wenn es im öffentlichen Verkehrsraum erfolgt.
(17.12.2008)




"Oberförster" ist keine Beleidigung für einen Verkehrspolizisten
Richter: Tätigkeit im Forstdienst von allgemeiner Hochschätzung

Nürnberg (D-AH) - Wird ein uniformierter Verkehrspolizist von einem Passanten als "Oberförster" angesprochen, ist damit noch längst nicht der Tatbestand einer strafbaren Beamtenbeleidigung gegeben. Zu dieser gewiss bürgerfreundlichen Auffassung ist jetzt zumindest das Amtsgericht Berlin-Tiergarten gelangt (Az. 2 JU Js 186/08).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte der Angeschuldigte einem Posten der hauptstädtischen Verkehrskontrolle in einem Außenbezirk beim Vorbeigehen zugerufen: "Herr Oberförster, zum Wald geht es da lang!" Der Polizeibeamte fühlte sich davon in seiner Ehre verletzt und verlangte die Bestrafung des Witzboldes mit der typisch-berüchtigten Berliner Schnauze.

Wovon er das Amtsgericht allerdings nicht überzeugen konnte. "Schließlich verstehe sich der ehrverletzende Charakter dieser Äußerung keineswegs von selbst, da doch die Tätigkeit im Forstdienst als solchem gerade nicht den sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert einer Person infrage stellt", erklärt Rechtsanwalt Paul Vogel (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die richterliche Zurückhaltung. Vielmehr handele es sich bei den dienstlichen Verrichtungen eines Försters in aller Regel um nützliche, dem Gemeinwohl dienende und allgemein anerkannte Tätigkeiten. Zwar ist der dem Polizisten in aller Öffentlichkeit von dem Passanten unterstellte und offenbar nicht der Wahrheit entsprechende Zusammenhang mit der Verrichtung forstlicher Tätigkeiten nicht zu bestreiten, doch dadurch wäre kaum der Achtungsanspruch des Beamten als Person beeinträchtigt worden.

Hieran ändere sich auch dadurch nichts, dass der Angeschuldigte den Polizeibeamten nicht als "einfachen" Förster, sondern als "Oberförster" titulierte. Zwar sei damit laut Gericht in der Tat eine gewisse sprachliche Nähe zum meist kritisch und auch bissig gedachten „Oberlehrer" hergestellt. Während letzterer aber in der Hierarchie der Pädagogen gar nicht vorkomme, könne die Dienstbezeichnung „Oberförster" sehr wohl nach erfolgreicher 6-jähriger Tätigkeit in dieser Funktion verliehen werden. Und was den Verweis auf den ominösen Wald angeht, hätten der Beamte vor Gericht beweisen müssen, dass es den dort überhaupt nicht gäbe. "Was angesichts des grünen Gürtels um Berlin herum allerdings unmöglich sein dürfte", gibt Rechtsanwalt Vogel zu bedenken.
(19.09.2008)




Fahrprüfung muss nicht immer am Hauptwohnsitz erfolgen
Richter: Befähigung auch bei Fahrerlaubnis am anderen Ort

Nürnberg (D-AH) - Wer seinen Pkw-Führerschein in dörflicher Abgeschiedenheit rechtmäßig erworben hat, dem kann wegen der städtischen Hektik nicht einfach die Fahrerlaubnis im Großstadt-Verkehr abgesprochen werden. Darauf hat in einem aktuellen Urteil das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hingewiesen (Az. 3 Bf 246/07). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) betont, reicht die Tatsache des Ablegens einer generell gültigen Fahrprüfung an einem anderen Ort als dem Hauptwohnsitz nicht aus, den Führerschein wieder zu entziehen.

Ein im Irak geborener Hamburger hatte seinen Hauptwohnsitz vorübergehend umgemeldet, um dort eine ländliche Fahrschule zu besuchen. Während dieser Zeit verblieb seine Frau in der weiter als Nebenwohnung registrierten Hamburger Unterkunft. Nach erfolgreicher Prüfung meldete der Mann sich mit der vom zuständigen Landkreis erteilten Fahrerlaubnis in der Hansestadt wieder zum Hauptwohnsitz zurück. Die Hamburger Behörde focht dort allerdings die Erteilung seines Führerscheins an. Um in Hamburg eine gültige Fahrerlaubnis zu bekomme, sei erst noch eine zweite praktische Fahrprüfung durch einen amtlich anerkannten Fahrprüfer in Hamburg zu absolvieren.

Dem widersprachen die Richter. "Dass der Mann seine praktische Fahrprüfung nicht in Hamburg, sondern auf dem Lande abgelegt hat, begründet noch keine fehlende Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen", sagt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Zwar habe der Mann die Fahrprüfung an einem Ort gemacht, der den Verkehrsverhältnissen an dem eigentlich vorgeschriebenen Lebensmittelpunkt nicht entspricht. Und sein kurzzeitiger Aufenthalt dort habe tatsächlich nur dem Zweck gedient, den Führerschein zu erwerben. "Doch die Behörden sind ausdrücklich berechtigt, im Einzelfall eine Prüfung an einem anderen als dem geforderten Prüfort zuzulassen", erklärt der Fachanwalt für Verkehrsrecht. Insofern könne nicht einmal bei jedem Verstoß gegen den Prüfungsort sogleich die Eignung des Führerscheininhabers in Frage gestellt werden. Eine einmal erteilte Fahrerlaubnis darf aber umso mehr nur wieder entzogen werden, wenn die fehlende Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachgewiesen ist.




Tanken gilt grundsätzlich als persönlicher Lebensbereich
Richter: Umweg ist in der Regel nicht gesetzlich unfallversichert

Nürnberg (D-AH) - Wer mit genügend Sprit im Tank seines Autos auf dem Weg zur Arbeit erst noch einen Umweg zu einer Tankstelle nimmt, kann im Unglücksfall auf der Fahrt dorthin nicht mehr mit den Leistungen der gesetzliche Unfallversicherung rechnen. Tanken gehöre grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich, hat jetzt das Landessozialgericht Hessen betont (Az. L 3 U 195/0). Der Versicherungsschutz bleibe nach der Entscheidung der Richter nur dann bestehen, wenn der Tank sich während der Fahrt als plötzlich fast leer erweist und das Ankommen am Arbeitsort ohne ein Nachtanken nicht mehr möglich wäre.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, fuhr eine Frau aus dem Landkreis Limburg-Weilburg statt zur Arbeit zunächst in Gegenrichtung bis zum Nachbarort, um an der dort zur frühen Morgenstunde bereits geöffneten Tankstelle zu tanken. Dabei verunglückte die 26-Jährige. Weil sich das Unglück nicht auf dem direkten Weg zur Arbeit ereignete, lehnte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.

Zu Recht, entschied das Darmstädter Gericht. "Versicherte sind zwar nicht ausschließlich auf dem kürzesten Weg von und zur Arbeitsstätte geschützt", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Doch längere Wege kämen nur in Betracht, wenn es dafür objektiv nachvollziehbare betriebsbezogene Gründe gibt. Da die Reserve-Warnlampe am Unglücksmorgen noch nicht leuchtete, hätte die Produktionshelferin aber ihren nur 18 km entfernten Arbeitsplatz noch problemlos ohne nachzutanken erreichen können. Insofern konnten die Richter auch keinen akzeptablen beruflichen Grund für den erheblichen Umweg der verunglückten Frau erkennen.







Behörde haftet für herabstürzende Äste eines Straßenbaums
Richter: Zunehmende Naturbelastungen erfordern erhöhte Sorgfalt

Nürnberg (D-AH) - Die an Wucht und Häufigkeit zunehmenden Unwetter und Naturkatastrophen erfordern auch intensivere Kontroll- und Vorbeugungsmaßnahmen von den für die Umwelt-Sicherheit verantwortlichen Behörden. Zu dieser Auffassung kam das Landgericht Coburg (Az. 12 O 471/06) im buchstäblichen Fall einer Rotbuche, deren schwere Krone in einem sechs Wochen zuvor von einem schweren Gewittersturm heimgesuchten Waldgebiet auf einen die Kreisstraße befahrenden Pkw stürzte.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte der zuständige staatliche Forstbetrieb nach dem gewaltigen Unwetter zwar alle Bäume am Straßenrand inspiziert und für gesund befunden. Allerdings besaß die Rotbuche, von der später das Geäst auf das Auto fiel, einen für jedermann sichtbaren ungünstigen Vergabelungsaufbau. Eine solche von den Fachleuten als "Druckzwiesel" bezeichnete Kronenstruktur ist prinzipiell bruchgefährdet. Obwohl die Mitarbeiter des Forstbetriebes deshalb hätten besondere Vorsicht walten lassen müssen, wurden für den Baum weder gründliche Untersuchungen - etwa unter Hinzuziehung eines weiteren Experten -, noch die notwendigen Sicherungsmaßnahmen veranlasst. Bis es zu dem Unglück kam.

"Doch gerade bei Straßenbäumen gelten sehr weit gehende Kontroll- und Pflegepflichten", betont Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Die Baum-Eigentümer haben sich mit den anwachsenden Umwelt- und Naturbelastungen dabei auf ein stetig wachsendes Haftungsrisiko einzustellen. Daraus erklärt sich auch das jetzt veröffentlichte Coburger Urteil, nach dem die Waldbehörde für den Unfall-Schaden in Höhe von 6.600 Euro voll aufzukommen hat.




Erfreuliches Urteil für Motorradfahrer

Wer kennt das nicht:

Man fährt in Gedanken versunken eine schöne kurvenreiche Strecke Bergstrecke und freut sich seines Lebens, das jetzt kurzfristig durchaus mal in „Schräglage" sein darf.
Plötzlich und unerwartet flitzt nun aber ein vierbeiniger Waldbewohner über die Straße und man bemüht sich nach Kräften, diesem auszuweichen.
Das gelingt auch meist und wird nur noch mit einer höheren Herzfrequenz quittiert und dann wieder vergessen.
Was aber, wenn der Ausweichversuch misslingt und man stürzt dabei? Dank Schutzkleidung kam man mit ein paar Blessuren davon, aber der Fahrzeugschaden?
Dafür hat man eine Kaskoversicherung?

So klar ist die Rechtslage leider nicht.
Grundsätzlich tritt die Versicherung nur ein, wenn es tatsächlich zur Kollision mit dem Tier kommt. Dabei muß es sich um ein Tier (je nach Versicherungsbedingungen nur Wild im Sinne des Jagdgesetzes, bei kundenfreundlicheren Bedingungen sind auch Weidetiere eingeschlossen) handeln, das durch seine Größe auch eine echte Gefahr darstellt.

Bei Eichhörnchen etwa wird dies verneint.
Ein weiteres Problem ist die fehlende Kollision, der Schaden am Fahrzeug entsteht erst im Rahmen des Ausweichens. Solche Schäden sind allenfalls als sogenannte Rettungskosten erstattungsfähig, aber das soll an dieser Stelle nicht diskutiert werden.
In unserem speziellen Fall handelte es sich um einen Marder, der unseren Mopedfreund zum Ausweichen zwang, das Motorrad stürzte und kollidierte mit der Leitplanke.

Für einen Autofahrer hatte das OLG Nürnberg für einen solchen Fall die Eintrittspflicht der Versicherung verneint. Das Ausweichmanöver sei wegen solch kleiner Tiere unvernünftig und unvertretbar. 

Das sah also gar nicht so gut aus für unseren Zweiradfahrer. So musste denn auch die 2. Instanz bemüht werden.

Und er bekam recht: Bei Motorrädern besteht nämlich bei einer zu erwartenden Kollision zusätzlich die Gefahr des Wegrutschens, sodaß unser Motorradfahrer eine nachvollziehbare Reaktion zeigte. Eine grobe Fahrlässigkeit wurde nicht gesehen (OLG Hamm, 6 U 28/01).

Woher nun diese Erkenntnis???

Wer weiß, es soll ja inzwischen sogar Richter am Oberlandesgericht geben, die auf 2 Rädern unterwegs sind...J

Und zum Schluß noch ein weiteres Aufatmen: wer einen neuen Versicherungsvertrag abschließt, erhält seit Jahresbeginn ohnehin günstigere Versicherungsbedingungen, gleich bei welcher Gesellschaft, denn unser veraltetes Versicherungsvertragsgesetz wurde unserem heutigen Rechtsverständnis angepasst, meist zum Vorteil der Versicherungsnehmer.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Jochen Schmeißer




Fahrlehrer haftet voll für Sturz seiner Motorrad-Schülerin
Richter: Aufklärung über Gefahren beim Bremsmanöver fehlte !

Nürnberg (D-AH) -
Lässt ein Fahrlehrer seinen Motorrad-Schüler zum ersten Mal ein besonders schwieriges Bremsmanöver üben, so hat er diesen zuvor über die Gefahren dabei gründlich aufzuklären - insbesondere, wenn mit außergewöhnlichen Straßenverhältnissen zu rechnen ist. Unterbleibt die Aufklärung, haftet der Lehrer für alle Folgen eines Unfalls, soweit dieser in der Unerfahrenheit des Schülers seine Ursache hat. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az. 2 O 367/06) des Landgerichts Bonn hervor, auf das die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) verweist.

Einer jungen Frau war bei der Vollbremsung ihr Motorroller weggerutscht und beim Sturz auf ihr Knie gefallen. Das Missgeschick nahm im Beisein ihres Fahrlehrers auf dem Parkplatz vor einer Hauptschule seinen Lauf, wo die angehende Motorradfahrerin einen Tag vor der bereits angesetzten Fahrprüfung sich noch abschließend mit der extremen Gefahrenbremsung unter Einsatz von Vorder- und Hinterradbremse vertraut machen sollte. Allerdings hatte es schon am Vortage Frost gegeben und auf dem Übungsplatzlatz lag eine hauchdünne Schneedecke. Ohne auf die sich daraus möglicherweise ergebene Glätte einzugehen, wies der Fahrlehrer seine Schülerin per Funk an, das abgesprochene Manöver auszuführen. Die tragischen Folgen sind bekannt.

Wobei nach Auffassung des Gerichts der fahrlässige Fahrlehrer eindeutig die alleinige Schuld trägt und er zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.500 Euro verpflichtet ist. "Zwar konnte die junge Frau am Unfalltag aufgrund mangelnder Fahrpraxis nicht beurteilen, ob das Gelände geeignet war, eine Gefahrbremsung durchzuführen, und sie musste jederzeit mit der Sturzgefahr rechnen", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Und wusste sogar, dass sie bei dem Manöver zwangsläufig auf sich allein gestellt war. "Trotzdem würde sie nur dann ein Mitverschulden treffen, wenn sie sich bewusst über Weisungen ihres Lehrers hinweggesetzt hätte", betont der Fachanwalt für Verkehrsrecht. Das aber war gerade nicht der Fall. Entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung, seine Fahrschüler vor Schäden zu bewahren, soweit dies im Rahmen der Ausbildung möglich ist, hat der Lehrer die Schülerin vielmehr grob fahrlässig ins Unglück geschickt.




Nürnberg (D-AH) - Stecken Brandstifter einen über Nacht
ordnungsgemäß auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellten Pkw an, muss der Autohalter nicht automatisch für die Schäden mithaften, die dabei durch den brennenden Wagen an anderen Fahrzeugen entstehen. Ein Übergreifen des von unbekannten Tätern gelegten Feuers gehört nicht zur allgemeinen Betriebsgefahr, für die der Pkw-Fahrer nach den geltenden Bestimmungen der Verkehrshaftung zumindest anteilig aufzukommen hätte. Das hat in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil (VI ZR 210/06) der Bundesgerichtshof entschieden.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war das betreffende Auto an einem Mai-Abend auf dem öffentlichen Parkplatz abgestellt worden - mit angezogener Handbremse und zusätzlich eingelegtem 1. Gang. In der Nacht setzten Unbekannte den Wagen in Brand, und das brennende Fahrzeug rollte auf einen in der Nähe stehenden Lkw. Der fing ebenfalls Feuer. Die Besitzerin des Lkw verlangte nun Schadensersatz vom Pkw-Halter. Mit dem Brand des Pkw habe sich eine der typischen Betriebsgefahren von Kraftfahrzeugen realisiert. Aufgrund der entzündlichen und zum Teil explosiven Stoffe wie Öl, Benzin oder Diesel sei ein solches Fahrzeug leicht in Brand zu setzen und entfalte während des Feuers starke Hitzewirkungen. Dies erschwere erfahrungsgemäß nicht nur den Löschvorgang, sondern gefährde auch die unmittelbare Umgebung in erheblicher Weise. Ein solches Ereignis sei nicht so außergewöhnlich, dass der Pkw-Halter damit nicht habe rechnen können.

Dem hielten die Bundesrichter entgegen, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen der Motor des Pkw durch den Brand nicht in Gang gesetzt worden war. Somit habe allein der starke Hitzedruck des von den unbekannten Drittpersonen entfachten Feuers das brennende Auto knapp anderthalb Meter vorrollen lassen. "Bei einem solchen Hergang steht aber der Brandschaden an dem Lkw weder in einem nahen örtlichen noch zeitlichen Zusammenhang mit einem üblichen Betriebsvorgang des Pkw", erklärt Rechtsanwalt Peter Koblenz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Dieser Zurechnungszusammenhang sei aber immer für die Gefährdungshaftung erforderlich. Etwa, wenn der Brand eines Kraftfahrzeuges zu einem Kurzschluss führt und der dadurch in Gang gesetzte Anlasser das Kraftfahrzeug fortbewegt.

 
Fahrverbot ohne vorherige richterliche Androhung nicht rechtens -
Amtsgericht muss über Bußgeldbescheid erneut verhandeln

Nürnberg (D-AH) - Droht wegen fahrlässiger Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit möglicherweise ein über das übliche Bußgeld hinausgehendes Fahrverbot, muss der zuständige Amtsrichter auf diese Gefahr vorsorglich noch vor der Hauptverhandlung hinweisen. Tut er das nicht, liegt ein Verfahrensfehler vor, und das Urteil muss zunächst wieder aufgehoben und über das Verkehrsvergehen neu verhandelt werden.
Das hat jetzt das Oberlandesgerichts Koblenz entschieden (Az. Ss Rs 18/08).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline
(www.anwaltshotline.de) berichtet, war der Bundestagsabgeordneten Peter Rauen mit 21 km/h zu viel am Steuer seines Pkw ertappt worden. Die Verkehrsbehörde verhängte daraufhin gegen ihn einen Bußgeldbescheid in Höhe von 60 Euro, gegen den er aber Einspruch einlegte. Auf der Hauptverhandlung des für den Einspruch zuständigen Amtsgerichts Mayen erschienen weder sein Anwalt noch der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundene Volksvertreter. Der Amtsrichter beharrte wider Erwarten nicht nur auf der Ordnungsstrafe, sondern sprach zusätzlich noch ein einmonatiges Fahrverbot aus.

Dazu wäre er nach Auffassung des Koblenzer Oberlandesgerichts aber nur berechtigt gewesen, wenn der Richter den Verkehrssünder zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben hätte.
"Es ist ja nicht auszuschließen, dass der Abgeordnete seine Verteidigung ernsthafter oder zumindest anders betrieben hätte, wäre ihm die mögliche Verhängung eines Fahrverbots rechtzeitig bewusst gemacht worden", erklärt Rechtsanwalt Phil Stange (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Nunmehr erhält er die Gelegenheit zur Stellungnahme, und das Amtsgericht Mayen hat erneut zu prüfen, ob ein Fahrverbot verhängt werden soll. "Am einfachsten wäre es für den Mann wohl, den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückzunehmen - dann bleibt es bei der alleinigen Geldbuße", empfiehlt Rechtsanwalt Stange.
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(15.04.2008)

 

14. Januar 2008
Unfallzeuge darf nicht verschwiegen werden
Richter: Versicherungsansprüche sind sonst hinfällig

Nürnberg (D-AH) - Wer den ihm bekannten Namen des Zeugen eines Unfalls bewusst verschweigt, riskiert damit alle Leistungen der Versicherung und muss für den Schaden selbst aufkommen. Darauf weist die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) im Zusammenhang mit einem aktuellen Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Az. 12 U 243/06) hin.

In dem Fall war einem Autofahrer ein Reh vor den Pkw gesprungen. Er war dabei ins Schleudern geraten und mit dem hinteren rechten Kotflügel gegen die Leitplanke gestoßen. In der Schadensmeldung für die Versicherung kreuzte seine Frau als Fahrzeughalterin auf die entsprechende Frage im Formular an, dass es keinen Zeugen des Geschehens gäbe. Selbst nachdem ihr Mann in einem per Gesprächsnotiz dokumentierten Telefonat mit der Versicherung eingeräumt hatte, ein damals hinter ihm fahrender "Kollege" hätte möglicherweise Einzelheiten der Kollision beobachtet, blieb die schweigsame Autobesitzerin stur bei ihrer Darstellung. Das sei alles nur eine dumme Vermutung ihres Gatten. Sie habe in einem eigens mit dem Fahrer des nachfolgenden Wagens geführten Gespräch festgestellt, dass er gar keine konkreten Angaben zum Unfallhergang machen könne. Deswegen käme er für sie als Zeuge nicht in Frage.

Damit sah sich die Versicherung allerdings bewusst hintergangen. "Zumal in einem späteren Gutachten des Kfz-Sachverständigen keine Spuren des noch im Polizei-Protokoll bestätigten Wildunfalls mehr feststellbar waren", berichtet Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Nach Auffassung der märkischen Richter hat die Autohalterin unbestreitbar gegen ihre gesetzlich vorgeschriebene Aufklärungsobliegenheit verstoßen, indem sie trotz ausdrücklicher Nachfrage den Zeugen nicht namentlich benennen wollte. Damit habe sie auch jeden Anspruch auf Zahlungen seitens der vorsätzlich im Unklaren gelassenen Versicherung verspielt.





18. Dezember 2007
Kind haftet nicht für Verkehrsunfall aus Gedankenlosigkeit
Bundesgerichtshof: Pkw zur falschen Zeit am falschen Ort

Nürnberg (D-AH) - Sind Kinder schuld an einem Verkehrsunfall und haben ihn unbestritten aus purer Gedankenlosigkeit verursacht, müssen sie gerade deshalb nicht für den Schaden haften. Das bekräftigte jetzt der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 42/07) im Falle eines 8-jährigen Jungen, dessen Fahrrad führerlos auf die Fahrbahn rollte und dort mit einem Auto zusammenstieß, das dabei erheblich beschädigt wurde.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war der Pkw in einer 30 km/h-Zone unterwegs. Nach Aussage des Autofahrers sei ihm auf dem Bürgersteig eine Gruppe von Kindern entgegengekommen. Der vorweg laufende Junge habe sein Fahrrad zunächst vor sich her geschoben, es dann aber offensichtlich absichtlich losgelassen, damit es wohl alleine weiterrolle. Das habe es auch ein Stück lang in gerader Richtung getan, sei dann aber plötzlich mit dem Lenker nach links eingeknickt und in Sekundenbruchteilen auf die Fahrbahn just vor den Wagen geraten. Die Klage auf den Schaden in Höhe von 1.483,27 Euro dafür wies das zuständige Amtsgericht jedoch bereits in erster Instanz zurück.

Zu Recht, bestätigte nunmehr endgültig der Bundesgerichtshof. "Gerade der vom Autofahrer angeführte Umstand, dass der Junge sich überhaupt nicht mit dem Straßenverkehr auseinandergesetzt und sich keine Gedanken darüber gemacht habe, dass das Fahrrad mit dem Fahrzeug des Klägers kollidieren könne, belege eine typisch altersbedingte Überforderungssituation", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Dafür habe das Kind nach den neuen gesetzlichen Haftungsregelungen nicht aufzukommen. Der Schadenseintritt resultiere hier aus der Bewegung des Fahrzeuges, welches sich "zur falschen Zeit am falschen Ort" befunden habe und bei deren Hinwegdenken sich die Haftungsfrage mangels Schadenseintritts gar nicht stellen würde.





14.12.2007
Nürnberg (D-AH) - Wird einem Autofahrer das Radio oder Navigationssystem gestohlen, so muss seine Versicherung nur dann die Kosten für eine Neuanschaffung übernehmen, wenn keine qualitativ vergleichbaren Gebrauchtgeräte auf dem Markt zu erstehen sind. Das berichtet die Deutsche Anwaltshotline (www.anwalthotline.de) und verweist dabei auf ein Urteil des Amtsgericht Essen (Az. 20 C 1/07).

Im vorliegenden Fall war dem Besitzer eines VW-Passat aus Nordrhein-Westfalen auf einem Campingplatz bei Essen das Navigationssystem aus dem geparkten Fahrzeug entwendet worden. Als der Autofahrer den Diebstahl seiner Versicherung meldete, weigerte die sich, den Kostenvoranschlag für den Ersatz zu akzeptieren. Die Wiederbeschaffung des Navigationssystems auf Neuwertbasis sei mit 2.458,74 Euro entschieden zu teuer und außerdem nicht nötig. Ein beauftragter Sachverständiger habe andere Firmen ausfindig gemacht, welche solche Navigationssysteme für den VW-Passat aus zweiter Hand bereits für 1.000 Euro anbieten würden.

Auch das Gericht hielt dies für eine ausreichende Regulierung des entstandenen Schadens. "Die Anschaffung eines Gebrauchtgerätes kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sie dem Bestohlenen nicht zumutbar oder nicht möglich ist", erklärt Rechtsanwalt Peter Muth (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Da ja gleichwertige gebrauchte Geräte angeboten werden, wäre die Versicherung hier nicht verpflichtet, die bedeutend höheren Kosten für ein fabrikneues Navigationssystem zu tragen. Es sei denn, das verschwundene Gerät wäre selbst nagelneu gewesen.




4. Oktober 2007
Unfallfahrer haftet nicht für umgerissenes Verkehrsschild

Richter: Polizei nach Eintreffen zuständig für Sicherung

Nürnberg (D-AH) - Verursacht ein Kraftfahrer einen Unfall und beschädigt dabei auch ein Verkehrszeichen, haftet er für alle weiteren Schäden wegen des umgerissenen und für den nachfolgenden Verkehr nicht mehr ausreichend sichtbaren Schildes. Allerdings entfällt die Haftung in dem Augenblick, da die Polizei mit der Aufnahme des Unfalls begonnen hat, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) und verweist auf ein jetzt bekannt gewordenes Urteil des Landgerichts Dortmund (Az. 4 S 134/06).

Ein Fahrzeug geriet am frühen Abend auf eine Verkehrsinsel und riß dabei das davor aufgestellte Gebots-Schild mit dem bekannten Vorbeifahrt-Pfeil um. Anderthalb Stunden später nahm ein weiterer Kraftfahrer wegen des fehlenden Verkehrszeichens in der aufkommenden Dämmerung die Insel inmitten der Straße nicht mehr wahr und beschädigte seinen Wagen beim Auffahren auf das Hindernis erheblich. Die Reparaturkosten in Höhe von 1037,35 Euro stellte er nun dem Fahrer des ersten Fahrzeugs in Rechnung. Denn dass das wichtige Schild gefehlt habe, sei dessen Schuld.

Dem stimmten die Dortmunder Richter nicht zu. Zwar sei durch das Beschädigen des Hinweisschildes eine Gefahrenquelle geschaffen worden, die bis zum zweiten Unfall fortdauerte und dessen wesentliche Ursache gewesen ist. "Doch durch das Herbeirufen der Polizei und die Unfallaufnahme seitens der Beamten ist dieser Kausalzusammenhang unterbrochen worden", erklärt Rechtsanwalt Peter Koblenz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Mit dem Eintreffen der Polizei war die weitere langfristige Sicherung der Unfallstelle zur Aufgabe der zuständigen Behörden geworden. Insbesondere bei der Beschädigung größerer Verkehrszeichen wie beispielsweise einer Lichtzeichenanlage könne von einem Bürger ja auch nicht verlangt werden, den betroffenen Verkehrsbereich in Eigenregie abzusichern.





Richter: Tierhalter tragen die Hautptschuld an einem Unfall

Nürnberg (D-AH) - Laufen zwei Pferde auf die Autobahn und stößt dort ein Fahrzeug mit ihnen zusammen, so haften vor allem die Tierhalter für den Schaden. Der Autofahrer, der den Wagen nicht mehr rechtzeitig zum Stehen bringen konnte, muss sich selbst wegen unangemessener Geschwindigkeit nur ein sehr geringes Mitverschulden anrechnen lassen. Das hat in einem aktuellen Urteil (Az. 4 O 361/06) das Landgericht Verden entschieden.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, geschah das Unglück auf der A 27. Mitten in der Nacht waren die beiden Pferde aus ihrer 1,5 km von der Straße entfernten Weide ausgebrochen und rannten vor einen mit 180 Stundenkilometern heranbrausenden Kleintransporter, der bei der vergeblichen Notbremsung ins Schleudern geriet und sich mehrfach überschlug. Laut polizeilichen Ermittlungen war das Fahrzeug überladen gewesen und der Mann hinter dem Steuer, der beim Unfall übrigens ums Leben kam, hatte offensichtlich gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht verstoßen.

Trotzdem verurteilte das Gericht die Pferdebesitzer, dem Halter des Mini-Lkws den Hauptteil am Schaden in einer Gesamthöhe von 13. 673,73 Euro zu zahlen. "Die Verteilung der Kosten im Verhältnis von 20:80 zu Lasten der Tierhalter ergibt sich daraus, dass für den Unfall die sogenannte Tiergefahr entscheidend war", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Ein Autofahrer müssw grundsätzlich nicht mit Tieren auf einer Autobahn rechnen. Demgegenüber stelle sich das Verschulden des Fahrers, der auf der Autobahn nicht auf Sicht und möglicherweise mit einer Überladung fuhr, als wesentlich geringer dar.



 

Zu langer Gerichtsprozess - rechtmäßiges Fahrverbot aufgehoben

Karlsruher Richter: Urteil zu spät für "Denkzettelmaßnahme"
Nürnberg (D-AH) - Mahlen die Mühlen in Deutschlands Gerichtsstuben zu langsam, muss das nicht immer zum Nachteil der Bürger gereichen: Eine nach Recht und Gesetz verurteilte Verkehrsünderin ist jetzt per Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 1 Ss 44/07) um das gegen sie verhängte Fahrverbot herumgekommen, weil sich ihr gerichtliches Verfahren über fast zwei Jahre verschleppt hatte. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline
(www.anwaltshotline.de) berichtet, habe nach Auffassung der Karlsruher Richter ein solches Fahrverbot prinzipiell seinen Sinn verloren, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden der Maßnahme ein erheblicher Zeitraum liegt und es in der Zwischenzeit zu keinem weiteren Fehlverhalten im Straßenverkehr kommt.
Die Frau war wegen Trunkenheit am Steuer zu einer Geldbuße von 250 Euro und dem einmonatigen Entzug der Fahrerlaubnis verurteilt worden.
Als das zuständige Amtsgericht seine der üblichen Rechtsprechung entsprechende Entscheidung traf, lag das Verkehrsvergehen bereits 23 Monate zurück und die Vollstreckung des Fahrverbots hätte gar frühestens im 30. Monat nach der Tat erfolgen können. Nachdem ein zunächst ergangenes Urteil wegen einer Rechtsbeschwerde der Frau aufgehoben worden war, wurde die neue Hauptverhandlung nämlich ohne ersichtlichen Grund erst acht Monate später anberaumt.
"Von einem Fahrverbot soll nach dem Willen des Gesetzgebers aber eine warnende Wirkung ausgehen, damit der Betroffne sich künftig richtiger verhält", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Von einer derartigen "Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme" könne so spät nach dem Vergehen jedoch keine Rede mehr sein.




Unfall auf von Flickstellen übersäter Straße

Richterin: Kein Schadensersatz für verunglückten MotorradfahrerNürnberg (D-AH) - Je schlimmer, umso besser für den Straßendienst: Ist eine Fahrbahn auf langer Strecke von Ausbesserungen geradezu übersät, steigt damit die Verantwortung eines Kraftfahrers, sich den offensichtlich außerordentlich schlechten Verhältnissen besonders anzupassen. Kommt es an einer der zahlreichen Flickstellen zu einem Unfall, so ist dafür dann keine "unvorhersehbare Gefahr" mehr verantwortlich zu machen, für deren Beseitigung der Betreiber der Straße sonst zuständig gewesen wäre.
Nach einem aktuellen Urteil (Az. 5 O 793/07) des Landgerichts Osnabrück obliegt dem Land zwar die Verkehrssicherungspflicht bezüglich einer solchen Straße. Doch dabei handle es sich im Wesentlichen um die Abwendung solcher Gefahren, mit denen ein Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen braucht, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de). "Eine Straße müsse stets so hingenommen werden, wie sie sich erkennbar darbietet - im Falle eines besonders schlechten Zustands eben mit erhöhter Vorsicht und Aufmerksamkeit", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Ein Motorradfahrer aus Badbergen hatte auf der B 68 an einer der zahlreichen Flickstellen die Kontrolle über seine Maschine verloren und war auf die Gegenfahrbahn gerutscht, wo er mit einem entgegenkommenden Pkw zusammenstieß. Beide Fahrzeuge gerieten in Brand, das Motorrad wurde völlig zerstört. Der Mann verlangte vom zuständigen Land Niedersachsen 9.600 Euro Schadensersatz, weil die Fahrbahnoberfläche unsachgemäß repariert worden sei und seinem Fahrzeug auch bei angepasster Geschwindigkeit an der Unfallstelle nicht die nötige Bodenhaftung bot. Doch die Osnabrücker Landesrichterin wies den Anspruch zurück: Es sei wirtschaftlich nicht zumutbar, wegen kleinerer Schäden stets den ganzen Straßenbelag zu erneuern




Ein Blätterwust ist kein Fahrtenbuch

Bundesfinanzrichter weisen lose Notizzettel zurück
Nürnberg (D-AH) - "Buch" kommt von "binden", und deshalb ist ein Pappkarton voller loser Blätter kein behördlich zu akzeptierendes Fahrtenbuch. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. VI B 141/06). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, muss das vom Gesetzgeber vorgeschriebene Fahrtenbuch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen bieten. "Dazu ist es zeitnah und fortlaufend in einer geordneten und geschlossenen Form zu führen, die auch nachträgliche Manipulationen ausschließt", erklärt Rechtsanwalt Kai Steinle (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Die Geschäftsführer einer Firma hatten dem Fiskus ein Sammelsurium von einzelnen Tabellenblättern eingereicht, die mittels einer Heftleiste nur lose abgeheftet waren. Die Finanzbeamten sahen sich angesichts des Blätterwustes außer Stande, mit vertretbarem Aufwand die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen zu überprüfen und somit den Anteil der zu versteuernden Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an der Gesamtfahrleistung zweifelsfrei nachzuvollziehen.
"Hier wurde offensichtlich den gesetzlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht Genüge getan", sagt Rechtsanwalt Steinle. Um etwa nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen erkennen zu können, sind zwar laufende, aber lose gefertigte Aufzeichnungen auf Notizzetteln und Terminübersichten nicht ausreichend. Die Rechtslage ist so klar, dass auch die Richter des Bundesfinanzhofes keinen Grund für eine Revision sahen.






Gebühren für Sicherstellung der Fahrerlaubnis sind rechtens !

Richter: Fahrt zur Wache muss vom Verkehrssünder bezahlt werden Nürnberg (D-AH) -
Wer bei einer Verkehrskontrolle begründete Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit aufkommen lässt, kann von den Polizeibeamten für die ärztliche Blutkontrolle und die Sicherstellung des Führerscheinsin die nächste Dienststelle gefahren werden. Die Kosten dafür dürfen ihm später als Gebühr in Rechnung gestellt werden - selbst wenn das anschließende Ermittlungs- bzw.Ordnungswidrigkeitsverfahren eingestellt wurde. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az. 7 A 11548/06.OVG). Wie die telefonische Rechtsberatung der DeutschenAnwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte eine Doppel-Streife einen Kraftfahrer angehalten, der ihnen sofort durch deutliche Rötung der Augenbindehäute sowie wegen deswässrigen Glänzens der Augen auffiel. Zwar ging der Alkoholtest negativ aus, doch der Drogen-Schnelltest schlug an und wies auf die Einnahme von Amphetaminen hin.Die wurden dann bei der späteren Blutanalyse wirklich - wenn auch in nur minimaler Konzentration - gefunden.Für das angesichts des auffälligen Verhaltens des Kraftfahrers zweifellosrechtmäßige Einziehen der Fahrerlaubnis und die Fahrt zur Wache stellte die Verkehrsbehörde
dem Mann zwei Polizisten-Einsatzstunden zuzüglich der Fahrtkosten mit je 0,30 Euro pro
Kilometer in Rechnung.Zu Recht, wie die Koblenzer Richter entschieden. "Denn nach dem
Landesgebührengesetz darf die Polizei für die Sicherstellung von Sachen - in diesem Fall der Fahrerlaubnis - bei einem Zeitaufwand von mehr als 30 Minuten solche Gebühren erheben", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer
(telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Weitere Kosten - wie hier für die anschließende Bearbeitung des Vorgangs in der Dienststelle - muss die Behörde allerdings selbst tragen.



 

Drängelei mit Licht- und Signalhupe ist Nötigung
Verfassungsgericht:
Körperliches Empfinden des Zwangs reicht aus.
Nürnberg (D-AH) - Wer im Straßenverkehr ein vorausfahrendes Auto mit Hupe und Lichtsignalenbedrängt, macht sich der Nötigung und damit einer Straftat schuldig,
hat jetzt das Bundesverfassungsgericht bekräftigt (Az. 2 BvR 932/06).
Dies gelte auch bei schleppendem Verkehr innerhalb von Ortschaften.
Allerdings bedarf es hier wegen der im Regelfall niedrigeren Geschwindigkeiten einer besonders genauen Prüfung, ob eine strafrechtliche Nötigung oder nur eine Ordnungswidrigkeit wegenUnterschreiten des Sicherheitsabstandes vorliegt, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de)."Gewaltanwendung im Sinne des Nötigungsparagrafen lag nach bisheriger Rechtsprechung immer vor, wenn ein Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer ausübt", erklärt RechtsanwältinTanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Mit dem jetzigen Beschluss ist ausreichend, dass dieser Zwang nicht nur psychisch wirkt,
sondern auch körperlich empfunden wird.
Einem Mann war innerhalb einer Ortschaft Tempo 40 bis 50 zu langsam, mit dem ein Auto vor ihm fuhr. Er steuerte seinen Wagen immer wieder dicht an den Vordermann heran und versuchte, ihn perLicht- und Signalhupe zu schnellerem Fahren oder einer Freigabe der Fahrbahn zu zwingen. Der solcherweise Bedrängte geriet in Panik und bekam nach eigener Aussage Angstzustände bis hinzum Zittern.
Zwar könnten keine pauschalen Wertungen darüber getroffen werden, wann ein Verhalten im Straßenverkehr körperlichen Zwang auf einen anderen Verkehrsteilnehmer ausübt, meinten dazu dieVerfassungsrichter. Bei einer bedrängenden Fahrweise wie dieser habe der Fahrzeugführer aber grundsätzlich damit rechnen müssen, dass sein Verhalten zu Furchtreaktionen bei anderenVerkehrsteilnehmern führt - und damit sei der Straftatbestand der Nötigung erfüllt.

 


 
Bezüglich einer Veranstaltung plante die Redaktion die Fahrfotos - ähnlich wie bei Radrennveranstaltungen- vom Motorrad aus und so stellte sich die Frage, ob dennder Fotograf verkehrtherum - also mit Blick nach hinten - auf dem Soziussitz fahren darf.

Die Antwort eines „Privatmannes" wollen wir Ihnen/Euch nicht vorenthalten.
Namen und zufällige Ähnlichkeiten sind frei erfunden....oder so !

Euer Tom Kuhl


Wichtig: Wir bitten dringend, dies nicht selbst zu versuchen oder nachzuahmen !
Es handelt sich dabei um eine Situation, die im Schritttempo erfolgen wird und die Akteure sind Profis.


Von: MotoRoute [mailto:info@motoroute.de]
Gesendet: Donnerstag, 22. März 2007 12:10
An: 'ungenannte Person'
Betreff: Vor oder zurück ?

Hallo Du,

mal eine Fachfrage:
In einem MotoRoute Hotel haben wir alsbald ein Hochzeitspaar zu Gast und planen einen Konvoi zum Standesamt.

Für die Kamera soll jetzt jemand bei mir aufm Rücksitz sitzen - mit Blick und Kamera nach hinten..........was sagen die Kollegen dazu ? Gibt es überhaupt eine Regelung, wierum der Sozius sitzen muß ?

Füße auf den Rasten und den Bauch am Topcase - das ist ein Bild wie bei der Tour de France ;-)

Liebe Grüße, Tom

...und die Antwort:

Moin Tom!

Aus meiner Sicht spricht nichts dagegen, dass dein Sozius sich rückwärts a'la Tour de France auf's Moppi schwingt! Vielleicht wirst du Schwierigkeiten haben, jemanden zu finden,der sich das traut, aber rechtlich steht dem, soweit ich weiß, nichts im Wege.

Laut StVO benötigst du einen geeigneten Sitzplatz, Platz für die Füße und einen Haltegriff.
All das ist vorhanden, auch wenn er „rückwärts" draufsitzt. Allerdings gebe ich dir diese Auskunft ohne Gewähr (sondern mit Pistole), denn ich bin schon seit Jahrzehnten rausaus dem Verkehrssektor und außerdem würde mich das sowieso nicht interessieren ;-))

Und selbst wenn dich bayerische Kollegen anhalten sollten, dann kannst du ihnen das immer noch erklären, warum und wozu du solch einen Zenober veranstaltest. Ich kann mirbeim besten Willen nicht vorstellen, dass da jemand etwas sagt...

Anders, aber das weißt du sicher selbst, sieht die Sache im Falle eines Falles aus.
Aber da hast du ja einen guten Bekannten an deiner Seite, der dir das aus juristischer
UND versicherungstechnischer Sicht erläutern kann... ;-)

Warum verbindest du die Kamera denn nicht fest mit deinem Motorrad?
Mit RamMount-Halterung am hinteren Griff, das sollte doch funktionieren?!?
Wahrscheinlich aber hast du Angst um deine Kamera, die den „sanften" Vibrationen eines bayerischen Boxers nicht standhält...

Bis demnächst, ICH