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An dieser Stelle wollen wir Euch an Hand von Beispielen die jeweils aktuelle Rechtslage als kleine Hilfestellung aufzeigen.

Bitte berücksichtigen, daß sich Rechtssprechung im Laufe der Zeit
ändern kann oder andere Gerichte vielleicht anders entschieden hätten.

Diese Artikel sind offizielle Meldungen von der Deutschen Anwaltshotline und befreundeten Anwälten und entstammen nicht unserer Feder !

24.01.2011
Kostenpflichtige Zwangsabschleppung eines defekten Autos

Richter: Fehlender ausführlicher Hinweis auf baldige Entfernung

Nürnberg (D-AH) - Geht von einem verkehrswidrig geparkten Auto eine akute Gefahr aus, dürfen es die Ordnungsbehörden auf Kosten des Fahrzeughalters umgehend abschleppen lassen. Dabei ist es für die Rechtmäßigkeit der behördlichen Zwangsabschleppung ohne Bedeutung, ob der störende Wagen zu diesem Zeitpunkt überhaupt fahrbereit war oder wegen eines Defekts in Erwartung eines Reparaturdienstes am Straßenrand abgestellt wurde. Darauf hat jetzt das Verwaltungsgericht Köln hingewiesen (Az. 20 K 281710).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, stand der umstrittene Pkw in einem Kreuzungsbereich teilweise auf dem Gehweg und direkt vor einer Bordsteinabsenkung. Er versperrte den Passanten, die aus dem gegenüberliegenden Zugang einer Fußgänger- und Fahrradbrücke kamen und von dort die Straße überqueren wollten, die Sicht auf den fließenden Verkehr, von dem aus seinerseits wegen der Sichtbehinderung entsprechende Personen erst zu spät wahrgenommen werden konnten. Das betraf vor allem kleinere Kinder, die durch den abgestellten, herrenlosen Wagen völlig verdeckt wurden, weshalb Gefahr im Verzuge war und vom Außendienst der Verkehrsbehörde umgehend ein Abschleppdienst geordert wurde.

Noch vor dessen Eintreffen tauchte jedoch der Fahrer des Fahrzeugs auf und erklärte, wegen einer technischen Panne hier zu stehen und bereits Kontakt mit der Werkstatt aufgenommen zu haben, die den Wagen in wenigen Minuten abholen werde. Was dann auch geschah. Die Behörde kam also nicht mehr selbst zum Zuge, stellte aber trotzdem dem Wagenhalter 68 Euro an Verwaltungsgebühren und weitere 69 Euro als Abschleppgebühren in Rechnung.

Und das zu Recht, wie das Kölner Verwaltungsgericht entschied. "Als er sein defektes Fahrzeug zwar notgedrungen auf dem Gehweg verkehrswidrig abstellte und sich zu Recht entfernte, um seinerseits die Abschleppung durch den Reparaturdienst zu veranlassen, hätte der Autofahrer jedoch einen klaren Hinweis im Wagen hinterlassen müssen, dass dieser defekt sei und wann insbesondere mit einer Entfernung des Fahrzeugs zu rechnen wäre", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) das Problem. Weil ein solcher ausführlicher Zettel im störenden Wagen fehlte, war die Ordnungsbehörde befugt, dem Autofahrer die bis zu seinem Auftauchen nachweislich bereits veranlasste Leerfahrt des städtischen Abschleppdienstes und alle damit verbundenen Verwaltungskosten als Verursacher in Rechnung zu stellen.


18. Januar 2011
Auch das "Gläschen danach" hebt den Versicherungsschutz auf

Richter: Auf jeden Fall Obliegenheitsverletzung durch den Unfallverursacher

Nürnberg (D-AH) - Der Schluck auf den Schreck kann zwar die Nerven beruhigen, doch wer in einen Unfall verwickelt wird, sollte zumindest bis zum Eintreffen von Arzt und Polizei auf jeden alkoholischen "Nachtrunk" verzichten. Genehmigt sich der geschockte Autofahrer doch ein Gläschen, verliert er jeglichen Versicherungsschutz - wobei letztendlich völlig unwichtig ist, ob er später nachweisen kann, dass das nicht vor, sondern erst nach der Kollision geschah. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden (Az. 6 U 209/09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte der betroffene Autofahrer sein Leasingfahzeug gegen eine Ampel gesteuert, wo nicht nur der Wagen, sondern auch die Lichtzeichenanlage erheblichen Schaden nahm. Der Mann am Steuer war zum Unfallzeitpunkt betrunken, behauptet die Polizei; er habe nur kurz nach dem Malheur einen Schluck zwecks Nervenberuhigung zu sich genommen, sagt er selbst. Nach dem Motto "Wo sich zwei streiten, freut sich der lachende Dritte" verweigerte die Versicherung jegliche Leistungen.

Und das zu Recht, wie das Gericht betonte. Wobei sich die Richter gar nicht erst auf die Klärung des Vorher-Nachher-Streits in der Frage der Einnahme des nachgewiesenen Alkohols einließen. "Der Unfallverursacher hat zweifellos seine Obliegenheiten gegenüber seinem Versicherer verletzt, weil er sich auch durch den von ihm behaupteten 'Nachtrunk' dem Vorwurf ausgesetzt sehen musste, eine Feststellung des Grades seiner Voralkoholisierung zumindest grob fahrlässig vereitelt zu haben", erklärt Rechtsanwalt Marc N. Wandt (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Und damit ist die Versicherung, selbst wenn der Mann nicht betrunken am Steuer gesessen haben sollte, in jedem Fall leistungsfrei.


21. Juli 2010
Moped-Stopp: Trickdiebstahl oder gewaltsamer Raubüberfall?


Richter: Hausratsversicherung bestohlener Autoinsassen ist in der Pflicht

Nürnberg (D-AH) - Wird ein Pkw von einem abrupt vor ihm abbremsenden Moped gestoppt und werden dessen Insassen dann von dem abspringenden Soziusfahrer bestohlen, handelt es sich um keinen einfachen Trickdiebstahl, sondern vielmehr um gewaltsamen Raub. Und für letzteren habe im Unterschied zu den normalerweise nicht versicherten Trickdiebstählen die Hausratsversicherung der Beraubten aufzukommen. Darauf hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil das Landgericht Ulm bestanden (Az. 1 S 129/09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, geschah der ausgeklügelte Überfall im italienischen Catania. Der Mopedfahrer bremste vor dem deutschen Auto ab und sein Sozius räumte den in der engen Straße an der Flucht gehinderten Wagen aus. Die dreisten Straßenräuber ließen dabei Gepäck und Wertgegenstände in Höhe von 2.652,43 Euro mitgehen - ein Gesamtbetrag, für welchen sich die heimische Hausratsversicherung der Ausgeraubten allerdings nicht zuständig sah. Schließlich wäre der Zwangs-Stopp durch das Moped bloß ein Überraschungsmanöver der Täter gewesen und die Gewalt habe nicht der eigentlichen Aneignung des Diebesguts, sondern nur der Ablenkung der Opfer gedient - womit es sich lediglich um einen profanen Trickdiebstahl handele, für den nun mal kein Versicherungsschutz bestehe.

Das sah das Landgericht jedoch anders. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung könne sogar schon psychisch wirkender Zwang als nackte "Gewalt" gewertet werden. Bei einem Raub muss dabei nur die Gewalt das ausschlaggebende Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. "Hier waren die deutschen Autoinsassen durch das Versperren der Straße an einer Weiterfahrt bzw. Flucht eindeutig gehindert, und die Gewaltanwendung - das Versperren des Weges - dauerte zum Zeitpunkt der unmittelbar anschließenden Aneignung der geraubten Gegenstände noch an", erklärt Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Bei der Moped-Falle handelte es sich gerade nicht nur um den einen "normalen Verkehrsvorgang" vortäuschenden Trick, sondern das vor ihnen zum Stehen gebrachte Moped versperrte den ihrer Situation in diesem Augenblick sehr wohl bewussten Touristen aus Deutschland gewaltsam die ins Auge gefasste Flucht.

06. Juli 2010 - Nürnberg (D-AH) -
Ein heftiger Windstoß kann ein fahrtüchtiges, aber zur Unfallzeit ordnungsgemäß abgestelltes Motorrad mit einem Schlag zu Sperrmüll werden lassen - für den Besitzer glücklicherweise nicht im wörtlichen, sondern nur im juristischen Sinne. Fällt das schwere Stück nämlich nicht aus eigenem Antrieb - soll heißen: von seinem Fahrer schlecht gesichert - auf die Motorhaube eines zufällig daneben geparkten BMWs und lädiert das Auto dabei sehr, scheidet in diesem Fall die sonst so obligatorische Betriebsgefahr des Zweirad-Fahrers gänzlich aus, und der Schaden bleibt allein beim Pkw-Halter hängen. Das berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) auf der Grundlage eines aktuellen Urteils des Landgerichts Tübingen (Az. 7 S 11/09).

Zwar habe nach Auffassung der Landessrichter ein Halter für die Betriebsgefahr seines Zweirads auch dann einzustehen, wenn es nicht am fließenden Verkehr teilnimmt, aber im öffentlich zugänglichen Verkehrsraum - wie hier auf einem öffentlichen Parkplatz - abgestellt wurde. Und diese Haftung gilt gleichermaßen für Verletzungen von Menschen wie für Beschädigungen von Sachen. "Das umstrittene Motorrad stand jedoch nachweislich über Tage an seinem Platz, ohne umgefallen zu sein. Daher spricht viel dafür, dass es ausreichend stabil abgestellt war", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Es liegt also nahe, dass ein plötzlicher Windstoß es umgeworfen hat, ohne dass weitere Ursachen mitgespielt haben.

Wenn als alleiniger Grund im ruhenden Verkehr aber eine solche von außen wirkende Kraft in Betracht kommt, realisiert sich laut Tübinger Urteilsspruch gerade keine in dem Motorrad liegende Gefahr mehr. Das Motorrad unterscheide sich dann nicht von einem anderen Gegenstand wie beispielsweise Sperrmüll, der vom Wind trotz üblicher Sicherung auf den Pkw gedrückt werden konnte und für den laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Gefährdungshaftung besteht

Nürnberg (D-AH) -
Wer versucht, sein Auto in einer privaten Garage zu starten, um damit dann auf die Straße zu fahren, setzt die Öffentlichkeit schon mit dem noch nicht losgefahrenen Wagen einer Betriebsgefahr aus. Gerät das Auto dabei in Brand und explodiert, hat der Pkw-Besitzer deshalb für die Beschädigungen an einem im öffentlichen Verkehrsraum vor der Garage abgestelltem Fremdfahrzeug aufzukommen. Darauf hat das Oberlandesgericht München bestanden (Az. 17 U 3159/09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ereignete sich das Malheur in der privaten Tiefgarage eines Münchener Anwesens. Als der Betroffene die Zündung seines Wagens einschaltete, flog ihm der Motor in die Luft und beschädigte dabei ein ordnungsgemäß auf der Straße vor der Garage geparktes Fahrzeug. Trotzdem wollte der Autobesitzer für den Fremdschaden von 8.324,02 Euro nicht aufkommen. Schließlich handle es sich bei der Garage um ein privates Gelände. Und die Explosion habe ja gerade verhindert, den Wagen überhaupt in Betrieb zu nehmen, weshalb eine "Betriebsgefahr" noch gar nicht eingetreten sein konnte.

Dem widersprachen die bayerischen Oberlandesrichter. Der Begriff "Betrieb" sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehr weit zu fassen. "Keineswegs ist eine Haftung bei denjenigen Gefahren, die von einem in einer privaten Garage abgestellten Fahrzeug ausgehen, ausdrücklich von der Betriebsgefahr ausgeschlossen", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Der "Betrieb" erfordert nicht den Einsatz eines Kraftfahrzeugs auf einer öffentlichen Verkehrsfläche. Die Haftung wegen einer sich verwirklichenden Betriebsgefahr kommt nur nicht in Frage, wenn der Verursacher des Schadens dabei nicht "auf andere Verkehrsteilnehmer einwirkt". Das war bei dem auf der Straße parkenden und dort beschädigten Fahrzeug jedoch der Fall.
Mai 2010

Keine deutsche Vollstreckung einer österreichischen Geldbuße
Finanzrichter: Fahrzeughalter muss den Fahrer nicht benennen
Nürnberg (D-AH) - Eine österreichische Geldbuße ist in Deutschland nicht amtlich einzutreiben, wenn der Fahrer eines in Österreich auffällig gewordenen Fahrzeugs unbekannt bleibt, weil der deutsche Halter sich weigert, ihn zu benennen. Das hat jetzt das Finanzgericht Hamburg entschieden (Az. 1 V 289/09).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war das in Hamburg zugelassene Auto mehrfach in Wien falsch geparkt worden. Weil sich aber der Fahrzeughalter gegenüber den österreichischen Behörden weigerte, Auskunft über die Person zu geben, der er sein Fahrzeug überlassen hatte, erließ der Magistrat der Stadt Wien eine so genannte "Straferkenntnis" über eine Geldbuße in Höhe von rund 350 Euro. Und ersuchte die Finanzbehörde Hamburg, im Wege der Amts- und Rechtshilfe das Bußgeld beim Autohalter vollstrecken zu lassen.
Zu Unrecht. Denn mit dem Bußgeldbescheid aus Österreich sollte der deutsche Staatsbürger allein dafür sanktioniert werden, dass er als Halter des Fahrzeuges keine Auskunft über Namen und Anschrift der Personen geben wollte, denen er sein Kraftfahrzeug zu bestimmten Zeiten überlassen hatte. "Das aber verstößt nach deutschem Recht gegen das Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung und gegen das Schweigerecht des Betroffenen", zitiert Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) aus dem hanseatischen Urteilsspruch, der ausdrücklich die Beschwerde beim Bundesfinanzhof zulässt. Eine Vollstreckung österreichischer Geldbußen wegen Nichtbenennung des Fahrers in der Bundesrepublik Deutschland ist demnach unzulässig.
(15.04.2010)